Vorabpauschale: Theoretische zu versteuernde Rendite seit 1987
Nach § 18 InvStG basiert der für die Vorabpauschale (“VAP”) relevante Basisertrag auf 70% der Rendite langlaufender Bundesanleihen. Hierfür wird die aktuelle Rendite 15-Jähriger Staatsanleihen der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden teils “DE15Y”) herangezogen und jährlich im Januar durch das Bundesfinanzministerium bekanntgegeben [Beispiel für die VAP 2025].
Da die Bundesbank historische Zeitreihen für die Rendite von Bundeswertpapieren veröffentlicht, sollte sich daraus ein theoretischer historischer Wert für den relativen Basisertrag (70% von DE15Y, mindestens 0) ableiten lassen, mit dem seit 2018 die zu versteuernde VAP für Investmentfonds jährlich bestimmt wird.
Zusammen mit der historischen Inflation nach Verbraucherpreisindex [Methodik und Quellen] ist dieser theoretische relative Basisertrag im Folgenden dargestellt:
